Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)
§1 Geltungsbereich, Form
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten („Verkäufer“). Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Über Änderungen werden wir den Verkäufer in diesem Fall unverzüglich informieren.
(3) Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§2 Vertragsschluss
(1) Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
(2) Wir sind berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 14 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Verkäufers ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens 4 Wochen beträgt. Wir werden dem Verkäufer die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Verkäufers mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Verkäufer wird uns die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von 14 Werktagen nach Zugang unserer Mitteilung gemäß Satz 1 schriftlich anzeigen.
(3) Der Verkäufer ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 3 Wochen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme).
Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.
(4) Wir sind berechtigt, den Vertrag jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes zu kündigen, wenn wir die bestellten Produkte in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen nicht mehr verwenden können. Dem Verkäufer werden wir in diesem Fall die von ihm erbrachte Teilleistung vergüten.
§3 Änderungen
Soweit dies dem Verkäufer zumutbar ist und unter Beachtung der Voraussetzungen von § 2 sind wir berechtigt, den Umfang und/oder die Art der Ware zu ändern.
§4 Lieferzeit und Lieferverzug
(1) Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Lieferdatum ist das von uns auf der Empfangsbestätigung (oder der Lieferbestätigung) angegebene Datum.
(2) Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 3 Wochen ab Vertragsschluss. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann. Ohne unsere schriftliche Zustimmung ist der Verkäufer zu frühzeitigen Lieferungen nicht berechtigt.
(3) Soweit die Parteien ein Verfahren zur Abnahme der Ware vereinbart haben, ist dieses Verfahren für die Frage der rechtzeitigen Lieferung maßgeblich.
(4) Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 3 bleiben unberührt.
(5) Ist der Verkäufer in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i.H.v. 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Nehmen wir die verspätete Leistung an, werden wir die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen.
§5 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug
(1) Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).
(2) Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Dortmund zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
(3) Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
(4) Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu Teillieferungen nicht berechtigt.
(5) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.
(6) Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.
§6 Rechnungsstellung
(1) Sämtliche Rechnungen des Verkäufers sind in einfacher Ausfertigung unter Angabe der Bestellnummer getrennt von der Lieferung an uns zu übersenden. Die Rechnung muss im Wortlaut mit der Bestellung übereinstimmen und alle relevanten Angaben wie auch die Nummer des dazugehörigen Lieferscheins beinhalten. Die Rechnung muss ordnungsgemäß erstellt werden, insbesondere ist die enthaltene Umsatzsteuer separat in Prozent und Währungsbetrag auszuweisen.
(2) Wir sind berechtigt, die Zahlung einer Rechnung zu verweigern, die nicht den gesetzlichen Bestimmungen und/oder den genannten Anforderungen entspricht.
§7 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.
(3) Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Verkäufer 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.
(4) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.
(6) Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
§8 Forderungsübergang, Abtretung
(1) Der Verkäufer ist nicht berechtigt, seine Zahlungsforderung aus dem zugrunde liegenden Vertrag ganz oder teilweise an Dritte abzutreten, es sei denn, er hat uns hierüber ordnungsgemäß mindestens 4 Wochen zuvor schriftlich in Kenntnis gesetzt. Dieses Vorab-Informationsverfahren gilt entsprechend für jegliche Vereinbarung (einschließlich Beendigung, Änderung etc.) in Bezug auf ein Factoring-Geschäft. Sollte der Verkäufer einen Factoringvertrag abgeschlossen und uns hierüber ordnungsgemäß vorab informiert haben, sind alle Zahlungen von uns mit befreiender Wirkung an die Factoringgesellschaft zu leisten.
(2) Im Übrigen ist der Verkäufer ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von uns nicht berechtigt Rechte und/oder Pflichten aus dem Vertrag ganz oder teilweise an Dritte abzutreten oder auf diese zu übertragen.
§9 Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt
(1) An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
(2) Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Verkäufer zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
(3) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.
(4) Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Eigentumsvorbehalte des Verkäufers gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Verkäufer sich das Eigentum vorbehält. Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
(5) Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die wir dem Verkäufer zur Verfügung stellen oder die zu Vertragszwecken gefertigt und uns durch den Verkäufer gesondert berechnet werden, bleiben in unserem Eigentum oder gehen in unser Eigentum über. Sie sind durch den Verkäufer als unser Eigentum kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen. Die Kosten ihrer Unterhaltung und Reparatur tragen die Vertragspartner – mangels einer anderweitigen Vereinbarung – je zur Hälfte. Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel solcher vom Verkäufer hergestellten Gegenstände oder auf den unsachgemäßen Gebrauch seitens des Verkäufers, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind sie allein vom Verkäufer zu tragen. Der Verkäufer wird uns unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Gegenständen Mitteilung machen. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, die Gegenstände im ordnungsgemäßen Zustand an uns herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit uns geschlossenen Verträge benötigt werden.
§10 Mangelhafte Lieferung
(1) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.
(3) Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
(4) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 7 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
(5) Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Verkäufer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
(6) Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in Abs. 5 gilt: Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
(7) Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
(8) Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.
(9) Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Verkäufer ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Verkäufer unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Verkäufers davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
§11 Lieferantenregress
(1) Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
(2) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
(3) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
§12 Haftung
(1) Für den Fall, dass Dritte Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes, des Umwelthaftungsgesetzes oder vergleichbarer ausländischer Gesetze gegen uns geltend machen, wird uns der Verkäufer im Innenverhältnis freistellen, sofern die Ursache des Schadens in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich liegt. Gleiches gilt, wenn wir infolge der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes durch Dritte in Anspruch genommen werden.
(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(3) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle für Produktschäden ist der Verkäufer auch verpflichtet, sämtliche Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(4) Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 1 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten. Eine solche Versicherung hat sich auf verbundene Unternehmen des Verkäufers zu erstrecken, soweit diese mit einer Dienstleistung befasst sind, die unter allgemeinen Einkaufsbedingungen fallen.
§13 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
- a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden der Verkäufer nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
(5) Ein Ausschluss oder eine Beschränkung der Haftung des Verkäufers gilt auch für die gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen es Verkäufers.
§14 Verjährung
(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
§15 Ersatzteile
(1) Der Verkäufer ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.
(2) Beabsichtigt der Verkäufer, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich des Absatzes 1 – mindestens 6 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.
$16 Verpackung und Dokumentation
(1) Die Ware wird mit der für ihre Lagerung und ordnungsgemäße Aufbewahrung erforderlichen Verpackung geliefert. Alle Verpackungen werden auf unser Verlangen vom Verkäufer kostenfrei zurückgenommen.
(2) Soweit nach der getroffenen Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht einschließt und die Vergütung für die – nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte – Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen. Auf unser Verlangen hat der Verkäufer die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.
(3) Die Ware wird zusammen mit der für ihren Gebrauch, ihre Wartung sowie Instandhaltung erforderlichen Dokumentation geliefert.
§17 Aufbewahrung von Unterlagen
Der Verkäufer verpflichtet sich, Unterlagen über die Herstellung, Lagerung, Lieferung und den Verkauf der Produkte für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren ab Lieferdatum aufzubewahren und uns diese Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
§18 Produktmanagement/Verfahrensänderungen
(1) Der Verkäufer hat uns schriftlich über sämtliche Entscheidungen in Bezug auf einen Vermarktungsstop der Ware oder wesentliche Änderungen der Ware oder das zugrundeliegende Herstellungsverfahren zu informieren, insbesondere über Änderungen, die das Verfahren betreffen, einschließlich wesentlicher Änderungen in Bezug auf die IT-Prozesse, die Beschaffung von wichtiger Bestandteile, das Design der Ware, den Standort des Werks des Verkäufer, wenn diese Änderungen die technischen Spezifikationen, die Einhaltung von Normen, den Lebenszyklus, die Verlässlichkeit oder die Qualität der Ware beeinträchtigen können. Vorgenannte Informationspflicht des Verkäufers gilt entsprechend im Falle von Änderung der vorgenannten Art bei seinem Subunternehmer.
(2) Der Verkäufer hat uns 6 Monate vor dem Vermarktungsende oder dem Datum der Umsetzung einer wesentlichen Änderung schriftlich zu informieren. Wir behalten uns das Recht vor, jegliche wesentlichen Änderungen abzulehnen. Sämtliche wesentliche Änderungen unterliegen vollumfänglich der Verantwortung des Verkäufers.
(3) Der Verkäufer hat uns alle Kosten zu erstatten, die uns währen der in Zusammenhang mit der Neuklassifizierung der Ware und /oder der entsprechenden Bestandteile entstanden sind, die von der wesentlichen Änderung betroffen sind.
§19 Ausfuhrkontrolle
Der Verkäufer bestätigt und stimmt zu, dass er (einschließlich seiner leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Bevollmächtigten) für die Einhaltung aller anwendbaren nationalen und internationalen Ausfuhr- und Wiederausfuhr-Kontrollgesetzte und Kontrollbestimmungen verantwortlich ist und dass er alle etwaigen für die Ausfuhr, Wiederausfuhr oder Einfuhr von Waren erforderlichen Genehmigungen einzuholen hat.
§20 Datenschutz
(1) Wir behalten uns das Recht vor, die Daten des Verkäufers für unsere eigenen Zwecke gemäß den geltenden Datschenschutzbestimmungen zu speichern und zu verarbeiten.
(2) Der Verkäufer seiner leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Bevollmächtigten werden alle auf uns bezogenen Informationen und Daten sowie den Liefervertrag sicher verwahren.
§21 Werbung
Auf die mit uns bestehenden Geschäftsverbindungen darf nicht zu Werbezwecken hingewiesen werden, es sei denn wir haben schriftlich zugestimmt.
§22 Zusicherungen
(1) Der Verkäufer gewährleistet wie folgt:
- Die Produkte entsprechend in jeder Hinsicht anwendbaren gesetzlichen Vorgaben, Vorschriften und Regularien des Staates, in dem das Produkt hergestellt, gelagert oder woher es geliefert wurde und wo es Verwendung findet.
- Die Herstellung der Produkte ist von hoher Qualität und geschieht in Übereinstimmung mit besten Industriestandards. Die Produkte sind sicher, verkehrsfähig und für den vorausgesetzten Gebrauchszweck geeignet und entsprechen in jeder Hinsicht den Spezifikationen.
- Die Produkte sind in Übereinstimmungen mit den Spezifikationen und gesetzlichen Vorschriften gekennzeichnet (letzteres schließt insbesondere das Herstellungsland sowie das Bestimmungsland/die Bestimmungsländer ein).
Keines der Produkte enthält genetisch modifizierte Organismen oder andere Bestandteile oder Produkte, die unter Verwendung von Gentechnologie hergestellt wurden, sofern dies uns nicht anderweitig mitgeteilt und von uns vorher schriftliche akzeptiert worden ist.
(2) Der Verkäufer ferner sichert zu, dass
- alle in der gelieferten Ware enthaltenen Stoffe gemäß der Verordnung EG Nr. 1907/2006 vom 18. Dezember 2006 („REACH-Verordnung“) “) und der Verordnung EG Nr. 1272/2008 vom 16. Dezember 2008 („CLP-Verordnung“) einschließlich aller Ergänzungen, Änderungen, Leitlinien und aller im Zusammenhang mit der REACH- bzw. mit der CLP-Verordnung anwendbaren nationalen Gesetze mit den maßgeblichen Anforderungen der REACH- bzw. der CLP-Verordnung wirksam vorregistriert, registriert und zugelassen sind.
- er uns mit jeder Lieferung ein aktuelles, vollständiges und den Anforderungen der REACH- bzw. der CLP-Verordnung entsprechendes Sicherheitsdatenblatt übermittelt.
- er falls in Erzeugnissen, die an uns geliefert werden, eine Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) eines oder mehrerer Stoffe, die die Kriterien der Artikel 57 und 59 der REACH-Verordnung erfüllen, enthalten ist, uns die für eine sichere Verwendung der Erzeugnisse ausreichende Informationen zur Verfügung stellt.
Verkäufer, die Waren von außerhalb der Europäischen Union in die Europäische Union liefern, verpflichten sich, die erforderlichen Registrierungen für Produkte, die in Titel II der REACH-Verordnung genannt werden, vorzunehmen und gemäß Artikel 8 der REACH-Verordnung einen Alleinvertreter zu benennen, der die sich aus Titel II der REACH-Verordnung ergebenden Verpflichtungen eines Importeurs erfüllen wird.
§23 Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Wir sind berechtigt, diese Bedingungen jederzeit zu ändern. Wir werden den Verkäufer über durchgeführte Änderungen benachrichtigen (z.B. per E-Mail) und auf die geänderte Version, die im Internet unter http://www.qles.style verfügbar ist, hinweisen. Sollten innerhalb eines Monats nach Versand der Benachrichtigung keine Einwände vom Verkäufer in schriftlicher Form bei uns eingehen, gelten die Änderungen, unabhängig etwaiger Unterschriften/Bestätigungen des Verkäufers, als von diesem genehmigt.
§24 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Verkäufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Dortmund. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer Unternehmer i.S.d § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
§25 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und Einkaufsbedingungen insgesamt nicht berührt.
Stand: Nov. 2018